Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und deren Auswirkungen für den US-Arbeitsmarkt hat Präsident Trump die Vergabe bestimmter Arbeitsvisa nun bis zum Jahresende ausgesetzt.
Bereits im April hatte Trump einen 60-tägigen Stopp für die Bearbeitung von Green Card-Anträgen (dauerhafte Aufenthaltsgenehmigungen) verkündet. Hinzu kommen ab sofort nun auch die gängigsten Arbeitsvisa. US-Experten hoffen, dass mit dieser Maßnahme bis zum Jahresende 500.000 Jobs für US-Amerikaner gesichert werden, die andernfalls mit ausländischen Arbeitskräften besetzt worden wären. Aktuell verzeichnen die USA eine Arbeitslosenquote von 13,3 %. Und auch wenn die Talsohle erreicht scheint, gestaltet sich der Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt für viele Arbeitnehmer als schwierig.
Welche Visumskategorien sind betroffen?
Primär betrifft die neue Regelung die Visumskategorien H1B, L1 und J1.
Über ein H1B Visa können US-Firmen hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte (mit Universitätsabschluss) ins Land holen. Das H1B Programm wurde in den letzten Jahren bereits massiv eingeschränkt. Unter anderem wurden die Anforderungen hinsichtlich der Mindestgehalts deutlich erhöht und die Anzahl der jährlich zu vergebenden Visa stark beschränkt. Hintergrund war der vermehrte Missbrauch der H1B Visa vor allem durch Software- und IT-Firmen, die so vergleichsweise „billige“ Arbeitskräfte aus Fernost und Indien rekrutierten. Es wird als sehr wahrscheinlich angesehen, dass nach Ablauf der Einreisesperre weitere Reformen des H1B Programms erfolgen werden.
Das L1 Visum betrifft die firmeninterne Versetzung von Mitarbeitern. Ausländische Firmen können so Führungs- und Fachkräfte an ihre US-Niederlassungen bzw. Tochterfirmen entsenden. L1 Visa werden vor allem von großen Konzernen benutzt, um Mitarbeiter in die USA zu versetzten.
Im Rahmen der Visumsbeantragung muss u.a. nachgewiesen werden, warum die Position nicht auch mit einem amerikanischen Arbeitnehmer besetzt werden kann.
In die J1 Visumskategorie fallen vor allem Praktikanten, Trainees, Au-Pairs und Teilnehmer an bestimmten beruflichen oder studentischen Austauschprogrammen, wie z.B. Ärzte.
Wer ist nicht betroffen?
Die Verfügung gilt nur für Ausländer, die sich aktuell außerhalb der USA befinden und noch kein Visum haben. Ausländer, die bereits über ein Visum verfügen, können sich weiter in den USA aufhalten und auch dort einreisen, sofern es die Corona-Einreisebestimmungen zulassen.
Nicht betroffen von der Regelung sind nach wie vor die Visumskategorien für Investoren (E2) und Händler (E1) und es ist davon auszugehen, dass dies auch so bleiben wird. Schließlich ist gerade das Investorenvisum an die Schaffung von US-Arbeitsplätzen gebunden, was in der derzeitigen Lage im Sinne der US-Regierung sein sollte. Ebenso wenig betrifft die Maßnahme die Vergabe von Visa für touristische oder geschäftliche Reisen (B1/B2)
Auch wenn die Beantragung der E- und B-Visa zwar generell nach wie vor möglich ist, werden Anträge aktuell nicht oder nur verzögert bearbeitet, da die US-Konsulate und Botschaften weltweit nach wie vor im nur Notbetrieb geöffnet haben. Wann eine Rückkehr zum Normalbetrieb stattfinden wird ist aktuell noch unklar. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
ALTON ist eine Unternehmensberatung an der Schnittstelle zwischen Deutschland und den USA. Das ALTON Team unterstützt Unternehmen beim Start in den USA. Neben administrativen, rechtlichen und steuerlichen Fragen spielt dabei auch das Thema Visum oftmals eine gewichtige Rolle. ALTON unterstützt Sie bei der Beantragung von Visa für Investoren und Angestellte und steht Ihnen während des gesamten Visumsprozesses zur Seite.
Wir bieten kostenlose halbstündige Erstgespräche an. Schreiben Sie uns einfach eine Mail an info@alton.deoder rufen Sie an unter 0611/945850-0 um einen Termin zu vereinbaren.
Um immer die aktuellsten News rund um das Thema Markteintritt in den USA zu erhalten, abonnieren Sie unseren USA-Newsletter